Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend

II Auftrag

Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns angenommen.

III Lieferung

  1. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen , Aufruhr, Krieg und andere durch uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise Aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen.
  2. Teillierungen sind zulässig.
  3. Jede Haftung für Schäden aus verspäteter oder unvollständiger Lieferung wird abgelehnt.
  4. Der Versand erfolgt per Frachtgut ab Werk.
  5. Unsere Lieferverpflichtungen haben wir mit dem Ausgang unserer Ware aus dem Werk, dem Lager oder mit der Übergabe an einen Spediteur erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht jede Gefahr auf den Käufer über.
  6. Lieferungen erfolgen in typkonformer Verkaufsware, wobei unsere Angaben dem Mittelwert entsprechen. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben Vorbehalten.

IV, Verpackung

  1. Die Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich Leihweise überlassen wird.
  2. Leihweise zur Verfügung gestellte Packmittel sollen vom Käufer baldmöglichst Frachtfrei zurückgesandt werden.
  3. Für Kleinpackungen werden Zuschläge erhoben.

V. Berechnung und Zahlung

  1. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Zahlungen sind die am Tag der Lieferung geltenden Zahlungsbedingungenen. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag Zurücktreten Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Aufrechterhaltung sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen Bedarf unserer Zustimmung.
  2. Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. 
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankkreditkosten berechnet. 
  4. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen  in Rückstand, so sind Wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche zur Lieferung per Nachnahe berechtigt.
  5. Für Kleinmengen berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.

VI. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung (incl. Merkblätter) erteilt der Verkäufer nach bestem  Wissen aufgrund seiner Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte  über Eignung und Anwendung der Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten  Verfahren und Zwecke. Außer im Falle einer ausdrücklichen schriftliche Zusicherungen gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen unter Ziff. VII. entsprechend.

VII. Gewährleistung

  1. Beanstandungen von Mängeln sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen, verborgene Mängel spätestens sieben Tage nach deren Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Auslieferung am Versandort.
  2. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob Die Ware einwandfrei und für ihn geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt Für den Verkäufer jede Haftung.
  3. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach seinem billigen Ermessen zu Ersatz Oder Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtung nicht, so steht dem Käufer das Recht  zur Wahl Zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln Fehlmengen oder der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach Auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Weitere Ansprüche – insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht An der Ware selbst entstanden sind und auch deliktische Ansprüche- sind ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.

Eine Haftung für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass die Eignung ausdrücklich Zugesichert worden sei.
Mündliche Auskünfte gelten nicht als eine derartige ausdrückliche Zusicherung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich an der gelieferten Ware das Eigentum vor, solange und soweit er aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen den Käufer hat. 
  2. Der Käufer ist verpflichtet, uns zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt.
  3. Der Käufer ist jedoch berechtigt  Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern.
  4. Durch Verarbeitung unserer Ware erwirbt der Käufer, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum an der neu entstehenden Ware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht Gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnisse ergibt. Der Käufer gilt in diesen Fällen insoweit als Verwahrer für den Verkäufer.
  5. Wird unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers ohne sofortige Zahlung veräußert, so geht der Anspruch auf die Gegenleistung in Höhe des Wertes des Eigentums bzw. des Miteigentumsanteils auf den Verkäufer über und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Eines besonderen Übertragungsaktes beim Entstehen der Forderung bedarf es nicht. Der Käufer ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenden Forderung berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers Unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, dann wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben. 
  7. Handelt der Käufer seinen Verpflichtungen zuwider, so ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Waren zu verlangen, ohne von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalts gelieferten Waren steht dann dem Käufer nicht mehr zu. 
  8. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware behaupten oder geltend machen, ist Der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hiervon sofort zu benachrichtigen.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, sobald  er die Zahlungen eingestellt hat- und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung – dem Käufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie Verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist D-71277 Rutesheim
Gerichtsstand für beiden Seiten ist D-71229 Leonberg

Gemäß §§ 26, 34 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir uns bei der Abwicklung, Fakturierung und beim Inkasso einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage bedienen. Hierbei haben wir Ihre personenbezogenen Daten soweit sie geschäftsnotwendig sind, bei uns oder bei Dritten gespeichert.